Der Begriff der Chancengerechtigkeit bezeichnet üblicherweise gesellschaftliche Institutionen, die einen fairen bzw. gerechten Zugang zu sozialen Gütern und Positionen ermöglichen. Dabei kann eine Sozialordnung als „chancengerecht“ beurteilt werden, wenn die Chancen nicht völlig gleich verteilt sind (Chancengleichheit), etwa, wenn eine Ungleichverteilung Benachteiligten zugleich zum Vorteil gereicht. Die genauen Begriffsbestimmungen und Verhältnisbestimmungen von „Chancengerechtigkeit“ und „Chancengleichheit“ sind allerdings abhängig von den zugrundegelegten Auffassungen über Gerechtigkeit, insb. über Soziale Gerechtigkeit, und ggf. auch über wünschenswerte Wirtschafts- und Sozialordnungen und deren erwartete Effekte.
Der Begriff der „Chancengleichheit“ kann u. a. auch so gebraucht werden, dass damit die Forderung verbunden wird, jede Person solle, gleichgültig, welcher sozialen Schicht sie entstammt, exakt gleiche Chancen (z. B. auf Ausbildungsgänge) erhalten, während „Chancengerechtigkeit“ entsprechende Zugangsrechte relativiert auf die individuellen Begabungen